Asyl ist ein permanent und heiß diskutiertes Thema in Österreich. Aber worum geht es dabei eigentlich? Was ist die Funktion des Asylrechts und warum dürfen manche Menschen, die kein Asyl bekommen, trotzdem nicht abgeschoben werden? 

Warum gibt es eigentlich Asylverfahren? 

In vielen Ländern werden Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe Opfer von Gewalt oder schweren Menschenrechtsverletzungen. Viele müssen deshalb ihr Heimatland verlassen und in einem anderen Land um Schutz ersuchen. 

Wie funktioniert das Asylverfahren in Österreich? 

Ein Asylverfahren ist ein behördliches Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Wird festgestellt, dass eine Person Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, dann bekommt sie Asyl zugesprochen. 

Doch das ist nur der erste von drei Teilen, die im österreichischen Asylverfahren geprüft werden. Bekommt jemand kein Asyl zugesprochen, wird als nächstes geprüft, ob eine Person aus menschenrechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf. Besteht eine erhebliche Gefahr, dass jemand im Heimatland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, darf er oder sie nicht abgeschoben werden und erhält eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, genannt: subsidiärer Schutz.  

Babyfüße in Frauenhand

Der Grundgedanke der Menschenrechte ist, dass jeder Mensch Würde sowie Rechte hat, die unveräußerlich und unteilbar sind. Staaten haben die Pflicht, diese Rechte durch entsprechende Gesetzgebung und Maßnahmen zu achten und zu schützen. 

Wird auch kein subsidiärer Schutz gewährt, erfolgt noch als Drittes die Prüfung, ob eine Ausweisung aus Österreich „auf Dauer unzulässig“ sein könnte. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich eine Person schon lange in Österreich aufhält und gut integriert ist. Dann muss ein sogenannter „humanitärer Aufenthalt“ (Bleiberecht) gewährt werden. 

Abschiebungen: Menschenrechte sichern 

Kommt im Verfahren jedoch heraus, dass eine Person keinen Schutz braucht, kann sie ins Herkunftsland abgeschoben werden. Allerdings gibt es Gründe, die dem entgegenstehen können: 

Die Abschiebung in ein Gebiet, in dem eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person besteht, ist verboten. Dieses Abschiebeverbot gilt für alle Menschen gleichermaßen und kann auch nicht aufgehoben werden. Es ist ein sogenanntes krisenfestes Menschenrecht. Das heißt, dass es nicht einmal in einem Krieg seine Gültigkeit verliert.  

Es gilt auch für Abschiebungen in andere Länder, wenn die Gefahr einer Kettenabschiebung droht. Wenn etwa Österreich nach Ungarn abschiebt und Ungarn ohne ein Asylverfahren jemanden nach Serbien abschiebt und Serbien weiter nach Bulgarien, so ist das nicht erlaubt. 

Die Abschiebung in ein Gebiet, in dem eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person besteht, ist verboten. Dieses Abschiebeverbot gilt für alle Menschen gleichermaßen und kann auch nicht aufgehoben werden. Es ist ein sogenanntes krisenfestes Menschenrecht. Das heißt, dass es nicht einmal in einem Krieg seine Gültigkeit verliert.  

Es gilt auch für Abschiebungen in andere Länder, wenn die Gefahr einer Kettenabschiebung droht. Wenn etwa Österreich nach Ungarn abschiebt und Ungarn ohne ein Asylverfahren jemanden nach Serbien abschiebt und Serbien weiter nach Bulgarien, so ist das nicht erlaubt. 

Die Diakonie sieht es als ihre Pflicht, stets die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte zu fordern! 

Diakonie-Direktorin Maria Katharina Moser

Was ist ein faires (Asyl-)Verfahren 

In jedem Rechtsstaat gibt es klare Regeln, wie ein faires Verfahren auszusehen hat.  

  • Eine Entscheidung einer Behörde (oder eines Gerichts in erster Instanz) muss bei einem unabhängigen Gericht bekämpft werden können. 
  • Für beide Verfahrensparteien, d.h. den:die Asylsuchende:n und die Asylbehörde, müssen vor dem:der Richter:in gleiche Voraussetzungen für das Vorbringen ihrer Anliegen gegeben sein. Das wird „Waffengleichheit“ genannt.  
  • Das heißt, wenn sich jemand keinen Rechtsanwalt leisten kann um eine „wirksame Beschwerde“ einzubringen, muss eine kostenlose Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt werden.

Schutzsuchende sind besonders verletzlich 

Menschen, die um Asyl ansuchen, tun sich ohne Hilfe in einem rechtlichen Verfahren besonders schwer. Sie verstehen am Anfang die Sprache nicht und sind mit einem fremden Rechtssystem völlig überfordert. 

Es wäre besser, wenn sie von Anfang an einen Rechtsbeistand an ihrer Seite hätten. Den gibt es in Österreich aber leider erst ab einem negativen Bescheid. 

Vertrauen entscheidet 

Menschen, die aus Staaten kommen, wo es überlebenswichtig ist, Unbekannten gegenüber misstrauisch zu sein – wo die Polizei nicht vor Übergriffen schützt, sondern sie oft selbst begeht –, tun sich schwer, Vertrauen zu fassen. Doch um das Erlebte jemandem anvertrauen zu können, ist es wichtig vertrauen zu können.  

Es ist wichtig, dass beim sogenannten Asyl-Interview eine gute Atmosphäre herrscht und Schutzsuchende nicht eingeschüchtert werden. Oder dass sie nicht von Anfang an das Gefühl haben, dass ihnen ohnehin nicht geglaubt wird. Ganz besonders wichtig ist das bei Menschen, die extreme Gewalt erfahren mussten. Frauen, die vergewaltigt wurden, Kinder, die mitansehen mussten, wie Familienangehörige misshandelt oder ermordet wurden, tun sich besonders schwer über ihr Erlebtes zu berichten. 

Auf einen Blick. Damit Asylverfahren rasch und fair ablaufen können, braucht es: 

  • Ein qualitativ hochwertiges Verfahren in der ersten Asylinstanz, das in der Lage ist – zu einem viel höheren Teil als jetzt – rechtlich richtige Entscheidungen zu treffen. 
  • Eine unabhängige Rechtsberatung und Vertretung, die schon im Verfahren vor dem Bundesamt den Asylsuchenden beisteht. 
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